I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Lösch Medienmanufaktur GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die vorliegenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden oder von den vorliegenden AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggeber wird umfassend widersprochen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Die vorliegenden AGB gelten für Verträge über die Lieferung von Waren wie auch für Verträge über Leistungen aus dem Bereich des Kommunikationsdesigns (Visualisierung eines Inhalts unter Anwendung von künstlerischen und technischen Mitteln), sowie für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von digitalen Inhalten für den Zugriff über das Internet (Hosting).

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktrittserklärung, Kündigung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Der Auftragnehmer kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist, gilt die Änderung ankündigungsgemäß als genehmigt.

 

II.  Kommunikationsdesign-Leistungen

1. Beauftrag der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erbringung von Kommunikationsdesign-Leistungen, so liegt ein Urheberwerkvertrag vor, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an der Werkleistung gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

3. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber mit Zahlung der geschuldeten Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte nicht ein. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.

5. Vorschläge oder Unterstützungshandlungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter, die darauf gerichtet sind die Arbeit des Auftragnehmers zu erleichtern, bewirken keine Reduzierung der vereinbarten Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

6. Jeder schuldhafte Verstoß des Auftraggebers gegen einer der vorgenannten Bestimmungen (z.B. die Überschreitung des übertragenen Nutzugsrechts) berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

7. Der Auftragnehmer wird die im Rahmen dieses Vertrages an den Auftraggeber gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden.

 

III. Hosting

1. Das Arbeitsergebnis einer Kommunikationsdesign-Leistung wird vom Auftragnehmer nur für den Zugriff über das Internet entgeltlich bereitgestellt, wenn eine gesonderte entsprechende Vereinbarung getroffen ist.

2. Der Auftragnehmer wird sich darum bemühen, dass die digitalen Inhalte dauerhaft zum Abruf für dritte Internet-Nutzer bereitstehen. Er schuldet nicht den erfolgreichen Abruf durch Internet-Nutzer im Einzelfall. Er gewährleistet eine durchschnittliche Monatsverfügbarkeit (30 Tage) der digitalen Inhalte zum Abruf für dritte Internet-Nutzer von 96%.

3. Der Auftragnehmer führt im Bedarfsfall Wartungsarbeiten zur Verbesserung der Systemstabilität und -sicherheit durch. Zu diesem Zwecke kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers - möglichst in nutzungsarmen Zeiten - die Bereitstellung der digitalen Inhalte vorübergehend einstellen oder beschränken.

4. Es ist dem Auftraggeber untersagt die Bereitstellung zur Verbreitung von Schadprogrammen, zur Versendung von Spam-Nachrichten, für Phishing, für Marken- und Urheberrechtsverletzungen, irreführende Praktiken oder sonstige Verhaltensweisen, die gegen anwendbares Recht verstoßen, zu nutzen.

5. Dem Auftraggeber ist es untersagt die Bereitstellung zur Verbreitung von, extremistischen, pornographischen, kommerziell erotischen, gewalttätigen, gewaltverherrlichenden, rassistischen, diskriminierenden, jugendgefährdenden oder volksverhetzenden Inhalte zu nutzen. Gleiches gilt für Weiterleitungen zu Dritten, die vorgenannte Inhalte bereitstellen.

6. Der Auftraggeber ist für die bereitgestellten digitalen Inhalte Verantwortlicher im Sinne des Telemediengesetzes, wird als Verantwortlicher im Zusammenhang mit den digitalen Inhalten genannt (Impressum) und haftet für die durch die Bereitstellung entstehenden Schäden.

7. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer alle Schäden, die aus einer Verletzung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, soweit er dies zu vertreten hat.

8. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die digitalen Inhalte bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit für den Zugriff über das Internet zu sperren. Der Entgeltanspruch der Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

9. Ist die Hosting-Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann jede der Parteien die Vereinbarung mit einer Frist von einen Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

 

IV. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung oder Leistung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Die Vergütung der Kommunikationsdesign-Leistungen erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Für Kommunikationsdesign-Leistungen wird der durch Äderungen und Sonderwünsche anfallende Mehraufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen gesondert berechnet.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/über- tragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, werden berechnet.

V.  Zahlung

1. Die Zahlung hat bei der Lieferung von Waren sofort nach Erhalt der Rechnung, bei Kommunikationsdesign-Leistungen sofort mit Ablieferung des Werks ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auf- traggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protes- tierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Werden Kommunikationsdesign-Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For- derung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftrag- nehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

 

VI. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert  der  Auftragnehmer  die  Leistung,  so  kann  der  Auftraggeber  die  Rechte  aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zuliefe- rers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in  diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel- vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger An- meldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgege- ben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen  trägt  der Auftraggeber. Ist  eine benannte Annahme/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auf-traggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt  der Verarbeitung  Eigentum  an  den  Erzeugnissen. Sind  Dritte  an  der  Be-  oder

Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vor- behaltseigentum.

3. Hinsichtlich der im Rahmen von Kommunikationsdesign-Leistungen erstellten Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

 

VIII. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreif- erklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftrag- nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Ab- weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwi- schen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich  beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftrag- nehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 15%, unter 2000 kg auf 10%.

9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10. Die vertragsgemäße Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

11. Bei mangelbehafteten Kommunikationsdesign-Leistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Der Auftragnehmer ist zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt.

 

IX. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,

  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden (Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken),

  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftrag- gebers,

  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschaden auf einen Betrag von EUR 10.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

X. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware bzw. mit Abnahme der Kommunikationsdesign-Leistung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

XI. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Heraus- gabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

XII. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungs- gehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

XIII. Kündigung

Macht der Auftraggeber einer Kommunikationsdesign-Leistungen von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

 

XIV. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

XV.  Gewerbliche  Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers das für den Sitz des Auftragnehmers oder für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt (§ 306 BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 21/02/2024

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